Ein 1972 geborener Philippiner kam 2013 in die Schweiz und erhielt Ende 2014 eine Aufenthaltsbewilligung für ein Studium in Genf. Diese lief im Oktober 2017 aus. Seither versuchte er mehrfach, eine neue Bewilligung zu erhalten – bislang ohne Erfolg. Das Genfer Migrationsamt lehnte seinen Antrag 2023 ab und ordnete seine Ausreise an. Verschiedene kantonale Gerichte bestätigten diese Entscheidung.
Im November 2024 stellte der Mann erneut ein Gesuch, diesmal mit dem Argument, sein Fall sei ein besonders schwerwiegender Einzelfall, der eine Ausnahmeregelung rechtfertige. Die Behörden behandelten dieses Gesuch als Antrag auf Wiedererwägung der früheren Entscheidung und lehnten es ab. Auch das Genfer Kantonsgericht wies seine Beschwerde im Februar 2026 ab.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er berief sich auf sein Recht auf Privatleben, das durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt ist, und machte geltend, er habe in der Schweiz tiefe soziale Wurzeln geschlagen. Das Bundesgericht prüfte, ob auf seine Eingabe überhaupt eingetreten werden könne. Es kam zum Schluss, dass dies nicht möglich sei: Eine Aufenthaltsbewilligung für Studienzwecke gilt von Anfang an als zeitlich begrenzt und begründet keinen dauerhaften Aufenthaltsanspruch. Die anschliessende Duldung während laufender Verfahren zählt ebenfalls nicht als regulärer Aufenthalt.
Zudem konnte der Mann keine aussergewöhnliche Integration in der Schweizer Gesellschaft nachweisen, die eine Ausnahme hätte rechtfertigen können. Nach eigenen Angaben ist er obdachlos und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Erworbene Diplome und Französischkenntnisse reichen laut Bundesgericht nicht aus, um eine ausserordentliche Integration zu belegen. Das Gericht trat auf die Eingabe nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten.