Ein Mann hatte bei der Genfer Staatsanwaltschaft zwischen 2023 und 2025 mehrere Strafanzeigen eingereicht. Da er der Ansicht war, diese würden nicht oder zu langsam bearbeitet, beschwerte er sich bei der kantonalen Strafkammer wegen Rechtsverweigerung. Die Kammer wies seine Beschwerde im September 2025 ab.
Die kantonalen Richter stellten fest, dass die meisten Anzeigen des Mannes bereits behandelt worden waren und keine weiteren Schritte eingeleitet wurden. Eine Anzeige vom August 2023 war zwar nie bearbeitet worden, doch der Mann hatte es versäumt, auf Aufforderung hin eine Kopie einzureichen. Zudem hielten die Richter fest, dass jemand, der wiederholt Anzeigen zu ähnlichen Sachverhalten einreiche, nicht erwarten könne, dass diese sofort bearbeitet würden.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er argumentierte, die kantonale Kammer habe seine Beilagen fälschlicherweise als eigenständige Anzeigen gewertet und damit einen offensichtlichen Fehler begangen. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Der Mann habe lediglich seine eigene Einschätzung an die Stelle jener der Vorinstanz gesetzt, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese das Recht verletzt habe. Auch seine übrigen Rügen seien nicht hinreichend begründet worden.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein und lehnte auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zulasten des Mannes.