Ein 1965 geborener Mann war bis Ende August 2020 als Kommissionierer tätig und bezog danach Arbeitslosengeld. Anfang 2023 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an – wegen Rückenschmerzen, psychischer Belastung und Prostataproblemen. Die IV-Stelle Solothurn liess ihn von einer unabhängigen Gutachterstelle umfassend medizinisch untersuchen.
Das Gutachten vom Oktober 2024 kam zum Schluss, dass der Mann trotz eines chronischen Rückenleidens und einer Schmerzstörung mit psychischen Anteilen in einer angepassten Tätigkeit noch zu 75 Prozent arbeitsfähig ist. Die IV-Stelle verweigerte ihm daraufhin sowohl eine Rente als auch berufliche Eingliederungsmassnahmen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid im Dezember 2025.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte eine erneute medizinische Untersuchung. Er kritisierte unter anderem das Verhalten des psychiatrischen Gutachters, der auf seinen Wunsch nach einem Übersetzer für Bosnisch reagiert haben soll – obwohl der Gutachter seine Deutschkenntnisse als «hervorragend» eingestuft hatte und dem Wunsch trotzdem entsprochen wurde. Zudem verwies der Mann erneut auf seine Rückenbefunde und urologischen Beschwerden.
Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es befand, das Gutachten sei sorgfältig erstellt und überzeugend begründet. Der Mann habe nicht konkret aufgezeigt, weshalb die medizinischen Feststellungen falsch sein sollten. Weitere Abklärungen seien nicht nötig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Damit bleibt es dabei: Weder eine IV-Rente noch berufliche Unterstützungsmassnahmen stehen dem Mann zu.