Symbolbild
Mann scheitert mit Klage gegen Staatsanwaltschaft Schaffhausen
Ein Mann wollte eine Strafuntersuchung gegen die Staatsanwaltschaft Schaffhausen erzwingen. Das Bundesgericht trat auf seine Klage nicht ein.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen hatte im September 2025 eine Strafanzeige eines Mannes nicht an die Hand genommen. Der Mann wehrte sich dagegen und gelangte ans Obergericht des Kantons Schaffhausen – ohne Erfolg. Das Obergericht wies seine Eingabe im Dezember 2025 ab.

Daraufhin zog der Mann den Fall ans Bundesgericht. Dieses trat im Februar 2026 auf seine Beschwerde nicht ein. Der Grund: Der Mann hat nach Einschätzung des Gerichts keinen eigenen zivilrechtlichen Anspruch, der ihm das Recht geben würde, eine solche Beschwerde einzureichen. Wer eine Strafanzeige stellt, kann sie vor Bundesgericht nur dann weiterverfolgen, wenn er selbst als Opfer einen Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch geltend machen kann. Das war hier nicht der Fall.

Auch der Einwand, er sei Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden – was ihm unabhängig von einem Zivilanspruch das Recht zur Beschwerde gegeben hätte –, wurde vom Mann weder dargelegt noch war dies für das Gericht erkennbar. Weitere formelle Rügen, die er hätte vorbringen können, erhob er ebenfalls nicht.

Das Bundesgericht auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, lehnte das Gericht ab – zum einen wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Klage, zum anderen weil er seine finanzielle Bedürftigkeit trotz Aufforderung nicht belegt hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_30/2026