Symbolbild
Kolumbianerin muss die Schweiz verlassen – Heirat ändert nichts
Eine Kolumbianerin ohne Aufenthaltsbewilligung wollte mehr Zeit für eine Heirat in der Schweiz erwirken. Das Bundesgericht bestätigt ihre Ausreisepflicht.

Eine 1996 geborene Kolumbianerin hält sich seit April 2022 ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Gegen sie besteht zudem ein Einreiseverbot bis Mai 2027. Im Oktober 2025 ordnete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ihre Ausreise an und setzte ihr eine Frist bis Anfang November 2025.

Die Frau wehrte sich gegen diese Entscheidung und beantragte, ihr einen Aufschub von drei bis vier Monaten zu gewähren, um eine Heirat mit einem Schweizer Bürger vorbereiten zu können. Sie reichte dazu entsprechende Unterlagen ein. Das Waadtländer Kantonsgericht wies ihren Einspruch im Dezember 2025 ab und räumte ihr lediglich eine neue Ausreisefrist bis zum 22. Januar 2026 ein. Die laufende Ehevorbereitung sei kein ausreichender Grund für eine längere Frist.

Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie rügte, das Kantonsgericht habe ihre Argumente nicht ausreichend begründet zurückgewiesen und dabei die eingereichten Dokumente zur Heiratsvorbereitung nicht konkret gewürdigt. Das Bundesgericht wies diesen Vorwurf zurück: Das Kantonsgericht habe klar festgehalten, dass die laufende Ehevorbereitung keinen Grund für eine längere Ausreisefrist darstelle. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den eingereichten Unterlagen sei dafür nicht erforderlich gewesen.

Das Bundesgericht betonte, es könne nur prüfen, was die Frau ausdrücklich gerügt habe. Die Frage, ob die Ablehnung einer längeren Frist allenfalls andere Grundrechte verletze, habe sie nicht aufgeworfen – und das Gericht könne dies nicht von sich aus prüfen. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Bundesgericht ab, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2D_2/2026