Die Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen einen Mann wegen Sexualdelikten – unter anderem zum Nachteil einer Frau und ihrer Tochter. Die Frau befürchtete, dass Kryptowährungen des Beschuldigten verschwinden könnten, bevor die Behörden handeln. Sie verlangte deshalb eine sofortige IT-forensische Sicherung der digitalen Vermögenswerte und reichte Ende Dezember 2025 eine Aufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Staatsanwältin ein.
Anfang Januar 2026 wandte sich die Frau ans Obergericht des Kantons Aargau und beantragte dort dringende Massnahmen. Sie argumentierte, bei Kryptowährungen entschieden Minuten über den Zugriff, weshalb jedes Zuwarten gefährlich sei. Das Obergericht entschied jedoch am 16. Januar 2026 und trat auf die Beschwerde nicht ein, weil es sich für nicht zuständig hielt. Kurz zuvor hatte die Frau bereits das Bundesgericht angerufen und verlangt, das Obergericht solle binnen 24 Stunden handeln.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Interesse der Frau an einer Behandlung ihrer Klage wegen Verfahrensverzögerung dahingefallen war, sobald das Obergericht seinen Entscheid gefällt hatte. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie den Entscheid des Obergerichts direkt beim Bundesgericht anfechten können. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots – also des Rechts auf ein zügiges Verfahren – hatte die Frau zudem nicht ausreichend begründet. Auch eine ergänzende Eingabe vom 23. Januar 2026 genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch der Frau, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde abgewiesen, da ihre Anträge von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatten. Die Gerichtskosten von 1200 Franken wurden ihr auferlegt, wobei das Gericht ihrer finanziellen Lage bei der Festsetzung Rechnung trug.