Die Schweizerischen Bundesbahnen stellten im September 2023 einen Mann als Ingenieur mit einem Pensum von 65 Prozent an. Bereits kurz nach Stellenantritt bemängelten seine Vorgesetzten in mehreren Gesprächen, dass er die Erwartungen nicht erfülle: Er verstehe die Aufgabenverteilung nicht, beantworte E-Mails nicht, arbeite ohne Absprache im Homeoffice und erscheine nicht pünktlich zum Dienst. Trotz vereinbarter Massnahmen blieb eine Verbesserung aus.
Mitte Oktober informierte der Mann seine Vorgesetzten und Teamkollegen per E-Mail über seine Überforderung im Grossraumbüro und offenbarte dabei seine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Kurz darauf stellte er eine vertrauliche Aktennotiz aus einem Mitarbeitergespräch in den Team-Chat und weigerte sich, diese auf Anweisung seines Vorgesetzten zu löschen. Anschliessend verweigerte er das Gespräch mit seinem Vorgesetzten. Ende November 2023 lösten die SBB das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der dreimonatigen Probezeit auf.
Der Mann wehrte sich gegen die Kündigung und argumentierte, diese sei diskriminierend, weil sie im Zusammenhang mit der Offenlegung seiner ADHS-Diagnose stehe. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Klage ab. Auch das Bundesgericht folgt dieser Einschätzung: Die Leistungsmängel seien bereits vor der Bekanntgabe der Diagnose beanstandet worden. Zudem stünden Verhaltensweisen wie das Teilen vertraulicher Daten oder die Kommunikationsverweigerung in keinem Zusammenhang mit der ADHS. Die SBB hätten ihrer Fürsorgepflicht genügt, indem sie dem Mann eine interne Sozialberatung empfahlen.
Das Bundesgericht hält fest, dass während der Probezeit an Kündigungsgründe keine strengen Anforderungen gestellt werden. Es reiche, wenn begründete Zweifel an der Eignung einer Person für die Stelle bestehen oder sich das nötige Vertrauensverhältnis nicht aufbauen lasse. Beides sei hier der Fall gewesen. Der Mann muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.