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Bundesgericht streicht Rückzahlung an verurteilten Betrüger
Ein Mann wurde wegen Betrugs zu 6,5 Jahren Haft verurteilt. Das Bundesgericht kippt nun die Regelung, die ihm einen Restbetrag der Ersatzforderung zurückgegeben hätte.

Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen wurde wegen vielfachen Betrugs, Urkundenfälschung, Veruntreuung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt. Über rund zwölf Jahre hatte er Familienmitglieder, seine Arbeitgeberin, die Arbeitslosenversicherung und weitere Personen geschädigt – der Gesamtschaden belief sich auf rund 4,8 Millionen Franken. Das Kantonsgericht St. Gallen verpflichtete ihn zudem, dem Staat eine Ersatzforderung von 1,18 Millionen Franken zu bezahlen, weil die ursprünglich deliktisch erlangten Vermögenswerte nicht mehr vorhanden waren.

Das Kantonsgericht ordnete an, dass dieser Betrag zunächst zur Befriedigung der Geschädigten verwendet werden soll. Was danach noch übrig bleibe, sollte dem Verurteilten zurückerstattet werden. Die Begründung: Die Straftaten hätten sich für ihn angesichts der hohen Zivil- und Verfahrenskosten ohnehin nicht gelohnt, und er müsse nach der Entlassung aus dem Gefängnis wieder ins Erwerbsleben finden.

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen focht genau diese Rückerstattungsklausel beim Bundesgericht an. Die Lausanner Richter gaben ihr recht: Eine solche Rückzahlung an den Verurteilten sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Ersatzforderung richte sich nach dem deliktisch erlangten Gewinn – nicht nach der Höhe der Zivilforderungen der Geschädigten. Indem das Kantonsgericht einen allfälligen Restbetrag zurückerstatten wollte, habe es faktisch die Ersatzforderung reduziert, ohne dafür eine gesetzliche Grundlage zu haben. Zudem habe das Kantonsgericht zuvor ausdrücklich festgehalten, dass eine Reduktion der Ersatzforderung weder wegen Uneinbringlichkeit noch wegen Gefährdung der Wiedereingliederung gerechtfertigt sei – was im Widerspruch zur späteren Rückerstattungsregelung stehe.

Das Bundesgericht strich den entsprechenden Satz ersatzlos. Sollte der Verurteilte nach seiner Entlassung tatsächlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten, könne die Frage einer Reduktion der Ersatzforderung zu einem späteren Zeitpunkt im Vollzugsverfahren neu beurteilt werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_1279/2023