Symbolbild
Mann scheitert mit Befangenheitsvorwurf gegen Radio-Aufsichtsbehörde
Ein Mann warf zwei Mitgliedern der Radio- und Fernsehaufsicht Befangenheit vor. Das Bundesgericht wies seine Klage ab.

Im Dezember 2024 strahlte Radio SRF ein Gespräch mit Christoph Berger aus, dem ehemaligen Präsidenten der Eidgenössischen Kommission für Impffragen. Kurz darauf erschien auch ein Online-Artikel von SRF News mit Berger. Ein Mann reichte dagegen Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ein – jener Behörde, die prüft, ob Schweizer Radio- und Fernsehsender die journalistischen Sorgfaltspflichten einhalten.

Noch bevor die UBI über seine Beschwerde entschied, verlangte der Mann, dass die Präsidentin und die Vizepräsidentin der UBI in den Ausstand treten sollten. Er warf ihnen vor, befangen zu sein. Als Begründung führte er Äusserungen an, die die beiden während einer öffentlichen Beratung in einem früheren, ähnlichen Fall gemacht hatten. Zudem verwies er auf einen Medienbericht sowie auf ein Radiogespräch mit der UBI-Präsidentin, das auf dem Sender Kontrafunk ausgestrahlt worden war. Daraus schloss er, dass die beiden eine wissenschaftsskeptische Haltung gegenüber den Corona-Schutzmassnahmen hätten. Die UBI wies das Ausstandsbegehren ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass eine andere persönliche Haltung zu den Pandemiemassnahmen noch keine Befangenheit begründe. Denn im Beschwerdeverfahren gehe es nicht darum, die Corona-Massnahmen wissenschaftlich zu bewerten, sondern einzig darum, ob SRF die journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten habe. Ausserdem betonte das Gericht, dass Äusserungen in öffentlichen Beratungen grundsätzlich keine Befangenheit begründen könnten – schliesslich sei es gerade der Sinn solcher Beratungen, dass sich die Beteiligten frei und ungezwungen äussern dürfen.

Das Bundesgericht trat zudem auf mehrere weitere Anträge des Mannes gar nicht erst ein, weil sie über den eigentlichen Streitgegenstand – das Ausstandsbegehren – hinausgingen. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_415/2025