Ein 1990 geborener gelernter Koch meldete sich 2018 bei der Invalidenversicherung an. Er litt an einem Hirnanhangsdrüsentumor sowie psychischen Beschwerden. 2020 kam ein schwerer Arbeitsunfall hinzu: Eine Schnittverletzung am rechten Oberarm führte zu einer vollständigen Nervenläsion. Die IV-Stelle Zürich unterstützte ihn mit Eingliederungsmassnahmen, darunter ein Aufbautraining mit Jobcoaching und ein Arbeitsversuch in einem Alters- und Pflegezentrum. Da trotz dieser Bemühungen keine Stelle gefunden werden konnte, prüfte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Ein unabhängiges Gutachten aus dem Jahr 2023 kam zum Schluss, dass der Mann in einer angepassten Tätigkeit zu 80 Prozent arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle verneinte daraufhin einen Rentenanspruch und errechnete einen Invaliditätsgrad von 24 Prozent – zu wenig für eine Rente.
Der Koch wehrte sich gegen diesen Entscheid und verlangte, seine Arbeitsfähigkeit auf 60 Prozent festzusetzen. Zudem forderte er, bei der Berechnung seines möglichen Einkommens von einfacheren und damit schlechter bezahlten Tätigkeiten auszugehen sowie einen zusätzlichen Abzug von 25 Prozent vorzunehmen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Klage ab und errechnete selbst unter Berücksichtigung des maximalen Abzugs von 25 Prozent einen Invaliditätsgrad von lediglich 37 Prozent.
Das Bundesgericht bestätigt dieses Urteil nun vollumfänglich. Es hält fest, dass das Gutachten sowohl in handchirurgischer als auch in psychiatrischer Hinsicht überzeugend und beweiskräftig ist. Die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärztin, die eine Arbeitsfähigkeit von nur 50 Prozent annahm, seien nicht plausibel – zumal sie selbst eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung ausdrücklich verneint hatte.
Auch die Forderung, beim Einkommen von einfachsten Hilfsarbeiten auszugehen, lehnt das Bundesgericht ab. Der Mann habe eine Ausbildung als Koch absolviert, sich zum Ernährungsberater weitergebildet und sei früher auch planerisch und organisatorisch tätig gewesen. Damit kämen für ihn durchaus qualifiziertere Tätigkeiten infrage – etwa in der Ernährungsberatung, im Ein- und Verkauf oder im Gesundheits- und Wellnessbereich. Selbst wenn man den verlangten maximalen Lohnabzug gewähre, ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.