Symbolbild
Schweizer darf seine Familie nicht in die Schweiz holen
Ein in der Türkei lebender Mann wollte zu seiner Schweizer Frau und seinem Sohn ziehen. Das Bundesgericht verweigert den Nachzug.

Eine Schweizerin heiratete 2014 in der Türkei einen türkischen Staatsangehörigen. Nach der Hochzeit kehrte sie alleine in ihre Wohnung in der Schweiz zurück, wo 2016 ihr gemeinsamer Sohn geboren wurde. Ihr Ehemann blieb in der Türkei. Das Schweizer Recht sieht vor, dass ein Ehegatte innerhalb von fünf Jahren nach der Heirat in die Schweiz nachgezogen sein muss. Diese Frist lief im August 2019 ab, ohne dass der Mann einen Antrag gestellt hatte. Erst im März 2024 – fast zehn Jahre nach der Hochzeit – beantragte er beim Schweizer Konsulat in Istanbul die Einreisebewilligung.

Das Zürcher Migrationsamt lehnte das Gesuch ab, weil die Frist längst abgelaufen war und keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, die einen späteren Nachzug gerechtfertigt hätten. Die Frau und ihr Sohn zogen den Fall durch alle Instanzen bis vor Bundesgericht. Sie argumentierten, die Frist hätte erst ab Juli 2021 zu laufen begonnen, weil sie vorher nur eine Einzimmerwohnung gehabt habe. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Das Gesetz verlange beim Nachzug des Ehegatten einer Schweizerin keine bestimmte Wohnungsgrösse. Die Frist begann demnach korrekt mit der Heirat im August 2014.

Die Familie machte zudem geltend, es lägen wichtige familiäre Gründe für einen verspäteten Nachzug vor: Der Sohn brauche seinen Vater in der Pubertät, der Mann habe sich um seinen kranken Vater in der Türkei kümmern müssen, und er habe eine Berufsausbildung abgeschlossen. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Der Vater hatte seinen Sohn in über acht Jahren nie in der Schweiz besucht und die Familie auch finanziell nicht unterstützt. Der Kontakt beschränkte sich auf soziale Medien. Zudem erlitt der Grossvater erst im Dezember 2020 einen Schlaganfall – also mehr als ein Jahr nach Ablauf der Nachzugsfrist. Für die Berufsausbildung fehlten jegliche Belege.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hatte und der Ehemann kein ernsthaftes Interesse an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz gezeigt hatte. Das öffentliche Interesse an der Steuerung der Einwanderung überwiege daher das Interesse der Familie an einer Vereinigung in der Schweiz. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Frau muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_510/2025