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Bundesgericht ordnet neue Untersuchung bei Long-Covid-Betreuerin an
Eine Behindertenbetreuerin erkrankte 2020 am Arbeitsplatz an Covid-19 und entwickelte Long Covid. Das Bundesgericht verlangt nun ein neues Gutachten.

Eine 1983 geborene Behindertenbetreuerin steckte sich im November 2020 bei der Arbeit mit Covid-19 an und entwickelte in der Folge ein Long-Covid-Syndrom. Ihre Unfallversicherung, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, erbrachte zunächst Leistungen – Taggelder und Übernahme von Behandlungskosten – und stellte diese Ende 2021 ein. Grundlage war ein medizinisches Gutachten vom März 2022, das keinen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mehr zwischen den anhaltenden Beschwerden und der Covid-19-Infektion feststellte.

Die Frau wehrte sich gegen die Leistungseinstellung und machte geltend, sie leide unter mehreren Erkrankungen – darunter ein Mastzellaktivierungssyndrom, Rheuma und Autoantikörper –, die gemäss neueren Studien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ihre Covid-Erkrankung zurückzuführen seien. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Klage ab und stützte sich dabei auf das bestehende Gutachten.

Das Bundesgericht kommt nun zum Schluss, dass dieses Gutachten nicht als zuverlässige Grundlage taugt. Es stellt fest, dass die medizinische Forschung zu Long Covid seit der Gutachtenerstellung im März 2022 wesentliche neue Erkenntnisse gebracht hat – insbesondere, dass vorbestehende Erkrankungen das Risiko für Long Covid erhöhen können, anstatt dessen Vorliegen zu widerlegen. Zudem habe die Versicherung die Long-Covid-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt und damit Leistungen erbracht. Die Beweislast dafür, dass der Zusammenhang zwischen der Berufskrankheit und den Beschwerden weggefallen ist, liege deshalb bei der Versicherung – und dieser Beweis sei mit dem vorliegenden Gutachten nicht erbracht.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Zürcher Sozialversicherungsgerichts auf und weist den Fall zur neuen Beurteilung zurück. Zuvor muss ein unabhängiges Gerichtsgutachten eingeholt werden, das den aktuellen Forschungsstand zu Long Covid berücksichtigt. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt die Zürich Versicherung; sie muss der Frau zudem eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_52/2025