Symbolbild
Frau darf in der Schweiz bleiben trotz Verurteilung wegen IS-Propaganda
Eine Frau wurde wegen Propaganda für den Islamischen Staat verurteilt. Das Bundesgericht bestätigt, dass sie deshalb nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden darf.

Eine Frau wurde vom Bundesstrafgericht wegen Verstosses gegen das Gesetz, das die Gruppen Al-Qaïda und Islamischer Staat verbietet, sowie wegen Gewaltdarstellung verurteilt. Sie hatte über den Messenger-Dienst Viber Textnachrichten und Bilder mit IS-Propaganda geteilt. Die Strafe lautete auf eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Franken, verbunden mit einer Bewährungshilfe und der Auflage, Französischkurse zu besuchen.

Die Bundesanwaltschaft wollte zusätzlich zur Strafe eine obligatorische Landesverweisung der Frau erwirken. Sie argumentierte, das Gesetz über das IS-Verbot sei inhaltlich gleichwertig mit dem Strafgesetzbuch-Artikel über kriminelle Organisationen – und dieser Artikel ist im Katalog der Delikte aufgeführt, die zwingend zur Ausweisung führen. Das IS-Verbotsgesetz selbst steht hingegen nicht auf dieser Liste.

Das Bundesgericht wies die Argumentation der Bundesanwaltschaft zurück. Es hält fest, dass der Katalog der Delikte, die eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen, abschliessend ist. Da das IS-Verbotsgesetz zum Zeitpunkt der Taten nicht in dieser Liste stand, darf eine Verurteilung gestützt darauf keine zwingende Ausweisung begründen. Eine richterliche Ergänzung dieser Liste wäre unzulässig – das wäre Aufgabe des Gesetzgebers, der die entsprechende Lücke erst ab Juli 2021 geschlossen hat. Die Frau hatte ihre Taten aber bereits 2018 und 2020 begangen.

Auch das Argument der Bundesanwaltschaft, die Frau hätte zusätzlich wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation angeklagt werden können, liess das Bundesgericht nicht gelten. Dieser Vorwurf war nie Teil der Anklage, weshalb das Gericht darüber nicht entscheiden kann. Die Frau darf damit in der Schweiz bleiben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_97/2024