Eine Frau wurde vom Bundesstrafgericht wegen Verbreitung von Propaganda für die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) verurteilt. Sie hatte über Messaging-Dienste wie WhatsApp und Viber Textnachrichten, Fotos und Videos geteilt, die gegen das Bundesgesetz verstiessen, das Al-Qaïda und den IS in der Schweiz verbietet. Das Gericht verhängte eine bedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10 Franken. Eine Ausweisung aus der Schweiz lehnte es jedoch ab.
Die Bundesanwaltschaft wollte die Frau zwingend aus der Schweiz ausweisen lassen und zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte, das Gesetz enthalte eine Lücke: Obwohl der entsprechende Straftatbestand nicht ausdrücklich in der Liste der Delikte steht, die eine Zwangsausweisung auslösen, müsse eine solche dennoch angeordnet werden. Ausserdem machte die Bundesanwaltschaft geltend, das Verhalten der Frau erfülle auch den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation – und dieser Tatbestand stehe sehr wohl auf der Ausweisungsliste.
Das Bundesgericht wies beide Argumente zurück. Es hielt fest, dass die Liste der Delikte, die eine zwingende Ausweisung nach sich ziehen, abschliessend ist. Das damals geltende Gesetz gegen Al-Qaïda und den IS stand auf dieser Liste nicht. Eine richterliche Ergänzung dieser Liste wäre keine Auslegung mehr, sondern eine unzulässige Erweiterung des Strafrechts zulasten der Betroffenen – was das Legalitätsprinzip verbietet. Erst ab dem 1. Juli 2021 hat der Gesetzgeber den entsprechenden Nachfolge-Tatbestand ausdrücklich in die Ausweisungsliste aufgenommen.
Das zweite Argument der Bundesanwaltschaft – wonach das Verhalten der Frau auch den Tatbestand der kriminellen Organisation erfülle – liess das Bundesgericht nicht zu. Die Frau war nie wegen dieses Delikts angeklagt worden, und die Frage war im gesamten Verfahren nicht Gegenstand gewesen. Zudem hatte die Bundesanwaltschaft dieses Argument erst vor Bundesgericht neu eingebracht, ohne es ausreichend zu begründen. Das Bundesgericht trat darauf deshalb nicht ein. Die Frau muss die Schweiz damit nicht verlassen.