Eine Frau, die in Genf wegen Menschenhandels und Wuchers angeklagt war, verlangte Einblick in die Agenda sowie in E-Mails der Staatsanwältin, die von Dezember 2016 bis November 2017 die Untersuchung gegen sie geleitet hatte. Die Frau stützte ihr Gesuch auf das Genfer Transparenzgesetz, das grundsätzlich den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Behörden ermöglicht. Die zuständige Verwaltungskommission der Genfer Justiz lehnte das Gesuch ab, weil sie die Dokumente nicht besitze. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte die Ablehnung.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Angeklagten nun ebenfalls abgewiesen. Bezüglich der E-Mails zwischen der Staatsanwältin und der Polizeibrigade zur Bekämpfung von Menschenhandel hielt das Gericht fest, dass diese Dokumente im Rahmen eines Strafverfahrens entstanden seien und daher dem Transparenzgesetz entzogen sind. Massgebend ist dabei nicht, ob die E-Mails formell zum Verfahrensdossier gehören, sondern ob sie in engem Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen – was hier unbestritten war. Das Transparenzgesetz soll nicht dazu dienen, die strengeren Regeln der Strafprozessordnung zu umgehen.
Hinsichtlich der Agenda der Staatsanwältin stellte das Bundesgericht fest, dass diese zwar grundsätzlich mit der Ausübung einer öffentlichen Aufgabe zusammenhänge. Dennoch gelte sie als persönliches Hilfsmittel der Magistratin und nicht als offizielles Dokument im Sinne des Transparenzgesetzes. Ein solcher Kalender diene einer Staatsanwältin in erster Linie als persönliche Gedächtnisstütze. Anders als etwa ein hochrangiger Verwaltungskader, dessen Agenda die gesamte Tätigkeit einer Behörde beeinflusse, übe eine Staatsanwältin ihre Funktion unabhängig aus und spiele keine Rolle in der Organisation oder Leitung der Staatsanwaltschaft. Zudem könnte ein öffentlicher Einblick in den Terminkalender einer Magistratin deren unabhängige Arbeitsweise beeinträchtigen.
Das Argument der Angeklagten, die Staatsanwältin habe als Erste Staatsanwältin auch hierarchische Funktionen innegehabt, liess das Bundesgericht nicht gelten. Massgebend sei nicht ihre Verwaltungsfunktion, sondern ihre Rolle als verfahrensleitende Staatsanwältin in der konkreten Strafsache. Da die Angeklagte ihr Gesuch ausdrücklich auf dieses Verfahren bezogen hatte, sei der Zugang zur Agenda zu Recht verweigert worden. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken gehen zu ihren Lasten.