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Eltern dürfen Sprachkurskosten als Kinderbetreuung abziehen
Ein Genfer Ehepaar wollte Kosten für Sprachkurse und Ferienlager als Kinderbetreuungsabzug geltend machen. Das Bundesgericht bestätigt: Die Abzüge sind zulässig.

Ein berufstätiges Ehepaar aus dem Kanton Genf liess seine zwei Kinder im Alter von vier und sechs Jahren mittwochs und während der Schulferien von einem privaten Sprachinstitut betreuen. Das Institut bietet sogenannte «kreative Kurse» auf Englisch sowie thematische Ferienlager an, bei denen die Kinder spielerisch eine Fremdsprache lernen. Die Eltern, beide vollzeiterwerbstätig, machten die entsprechenden Kosten in ihrer Steuererklärung 2022 als Kinderbetreuungsabzug geltend.

Die Genfer Steuerverwaltung verweigerte den Abzug weitgehend. Sie argumentierte, das Institut sei primär eine Sprachschule, weshalb es sich um Ausbildungskosten handle und nicht um Betreuungskosten. Lediglich einen Pauschalabzug von 250 Franken pro Ferienwoche liess sie gelten. Die Eltern wehrten sich dagegen und zogen den Fall durch die kantonalen Instanzen. Das Genfer Verwaltungsgericht gab ihnen schliesslich recht und anerkannte die vollen Kosten als Betreuungsabzug.

Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Es hält fest, dass Kinderbetreuung nicht auf reine passive Beaufsichtigung beschränkt ist. Betreuung umfasst auch Aktivitäten, die dem Wohlergehen und der Entwicklung des Kindes dienen. Entscheidend ist, ob die Eltern das Angebot hauptsächlich aus Betreuungsgründen gewählt haben – und nicht vorrangig zur Förderung oder aus Freizeitinteresse. Im vorliegenden Fall war dies nachgewiesen: Das Institut lag in der Nähe des Arbeitsorts des Vaters, bot ausgedehnte Betreuungszeiten an und deckte genau jene Zeiten ab, in denen die Kinder keine Schule hatten. Zudem entspricht das Angebot für Vier- bis Achtjährige eher einer zweisprachigen Krippe als einem klassischen Sprachkurs.

Das Bundesgericht weist auch darauf hin, dass ein striktes Verbot solcher Abzüge Eltern benachteiligen würde, die keinen Platz in einer klassischen Betreuungsstruktur gefunden haben und auf Alternativen ausweichen mussten. Die Kosten von rund 24 Franken pro Stunde liegen zudem nur knapp über dem Genfer Mindestlohn für eine Betreuungsperson. Die Steuerverwaltung des Kantons Genf trägt die Gerichtskosten von 2000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_156/2025