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Urankäuferin scheitert mit Klage gegen staatlichen Uranlieferanten
Ein Schiedsgericht befand, dass eine zyprische Handelsfirma ihren Uranliefervertrag selbst gebrochen hatte. Das Bundesgericht trat auf ihre Klage nicht ein.

Eine zyprische Handelsfirma hatte zwischen 2019 und 2023 auf Basis mehrerer Verträge Uran von einem staatlichen Unternehmen bezogen. Im Zentrum des Streits stand ein Vertrag aus dem Jahr 2021, der die Lieferung von je einer Million Pfund Urankonzentrat pro Jahr für 2024, 2025 und 2026 vorsah. Im April 2023 erklärte die Käuferin den Vertrag für beendet und forderte Schadenersatz von rund 180 Millionen US-Dollar. Sie argumentierte, die Lieferantin habe durch ihr Verhalten und öffentliche Äusserungen signalisiert, den Vertrag nicht mehr erfüllen zu wollen.

Ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in Genf wies die Klage im Mai 2025 vollumfänglich ab. Es kam zum gegenteiligen Schluss: Nicht die Lieferantin, sondern die Käuferin selbst habe den Vertrag gebrochen, indem sie ihn zu Unrecht für aufgelöst erklärt hatte. Die Lieferantin war demnach berechtigt, den Vertrag ihrerseits zwei Tage später rechtsgültig zu beenden.

Die Käuferin zog den Schiedsspruch ans Bundesgericht weiter. Sie rügte, das Schiedsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt: Einerseits habe es überraschend auf eine langjährige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien abgestellt, andererseits habe es ihre Argumente zu Preisfragen und zur angeblichen Konkursgefahr der Lieferantin nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht liess diese Einwände nicht gelten. Es hielt fest, dass die Käuferin im Schiedsverfahren selbst auf die langjährige Geschäftsbeziehung hingewiesen hatte und daher von einer überraschenden Feststellung keine Rede sein könne.

Auch die weiteren Rügen wies das Bundesgericht zurück. Es stellte klar, dass ein Schiedsgericht nicht verpflichtet ist, jedes einzelne Argument einer Partei ausdrücklich zu widerlegen. Wer unter dem Vorwand einer Gehörsverletzung in Wirklichkeit die inhaltliche Beurteilung des Schiedsgerichts angreife, könne damit nicht gehört werden. Das Bundesgericht trat auf die Klage nicht ein und auferlegte der Käuferin Gerichtskosten von 200'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 250'000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 12. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_294/2025