Ein 1965 geborener Mann, der früher im Gartenbau tätig war, hatte sich nach einem Arbeitsunfall – eine zurückschnellende Metallfeder verletzte seine linke Schulter – bei der IV angemeldet. Die IV-Stelle Aargau sprach ihm zunächst eine Viertelrente, später eine Dreiviertelsrente zu. Als er im Juni 2021 einen Herzinfarkt erlitt, wurde die Rente vorübergehend auf eine ganze Invalidenrente erhöht. Ab Oktober 2022 setzte die IV-Stelle die Rente wieder auf eine Dreiviertelsrente herab.
Der Mann wehrte sich gegen diese Kürzung und verlangte eine unbefristete ganze Rente. Er argumentierte, er sei auf Unterstützung bei der Wiedereingliederung angewiesen gewesen, habe diese aber nie erhalten. Zudem habe er nach dem Herzinfarkt tatsächlich geglaubt, vollständig invalid zu sein. Die Covid-19-Pandemie habe eigenständige Eingliederungsbemühungen ohnehin unmöglich gemacht.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend war, dass der Mann gegenüber den medizinischen Gutachtern klar geäussert hatte, er könne sich keinerlei berufliche Tätigkeit mehr vorstellen – auch nicht stundenweise – und strebe eine vollständige IV-Rente an. Die Gutachter stellten fest, dass keinerlei Motivation zur Rückkehr ins Arbeitsleben erkennbar sei. Zudem hatte der Mann bereits vor dem Herzinfarkt, zwischen 2018 und 2021, trotz einer attestierten 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit kaum gearbeitet: Lediglich von April bis Dezember 2019 war er zu 20 Prozent im Betrieb seines Sohnes tätig gewesen.
Wer keinen Willen zur Wiedereingliederung zeigt, hat nach der Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, dass die IV vor einer Rentenkürzung zuerst Eingliederungsmassnahmen anbietet. Das Bundesgericht bestätigte deshalb das Urteil des Aargauer Versicherungsgerichts und wies die Beschwerde des Mannes ab. Dieser muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.