Eine Frau wollte vor Gericht gegen einen Durchsuchungsbefehl und eine verweigerte Akteneinsicht vorgehen. Das Kantonsgericht Luzern forderte sie zweimal auf, ihre Eingabe mit einer Originalunterschrift zu versehen – doch die Frau kam dieser Aufforderung nicht nach. Daraufhin trat das Kantonsgericht auf ihre Beschwerde gar nicht erst ein.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht und machte geltend, die Aufforderung zur Verbesserung sei unpräzise und unverhältnismässig gewesen. Sie sah darin eine willkürliche Entscheidung sowie eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Die Richterinnen hielten fest, dass eine per Fax, Scanner oder auf andere Weise reproduzierte Unterschrift keine gültige Originalunterschrift darstellt. Das Kantonsgericht hatte die Frau ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Ihre Kritik erschöpfte sich laut Bundesgericht in blossen Behauptungen, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid rechtswidrig gewesen sein soll.
Das Bundesgericht trat deshalb auch auf die Beschwerde ans höchste Gericht nicht ein. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.