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Bundesgericht bestätigt Wegrecht für Nachbarn über Walliser Grundstück
Ein Mann wollte das Wegrecht seiner Nachbarn über sein Grundstück im Wallis streichen lassen. Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass das Durchgangsrecht weiterhin gilt.

Der Streit dreht sich um ein Wegrecht in einer Walliser Gemeinde, das auf eine Erbteilung aus dem Jahr 1975 zurückgeht. Damals teilte ein Grossvater sein Land unter seinen Söhnen auf und räumte ihnen das Recht ein, über sein Grundstück zur Strasse zu gelangen. Die betroffenen Parzellen haben keinen direkten Zugang zur öffentlichen Strasse und sind auf dieses Wegrecht angewiesen. Der Enkel des ursprünglichen Eigentümers erwarb das belastete Grundstück im Jahr 2004 und akzeptierte das Durchgangsrecht zunächst stillschweigend.

Der Konflikt entstand, als der Grundstückseigentümer im Zuge von Renovations- und Umbauarbeiten den bisherigen Durchgang zur Strasse veränderte und schliesslich ganz sperrte. Er stellte Hindernisse auf und versuchte, die Nachbarn auf einen anderen, schlechter einsehbaren Ausgang zu verweisen. Die Nachbarn – eine Mutter mit Tochter sowie die Erben eines weiteren Beteiligten – klagten daraufhin auf Wiederherstellung des Durchgangs entlang der bisherigen Trasse.

Das Walliser Kantonsgericht gab den Klägern recht und legte die genaue Führung des Wegrechts anhand eines eingereichten Plans fest. Es stellte fest, dass der Eigentümer beim Kauf des Grundstücks die tatsächliche Nutzung des Weges kannte, da er mit allen Beteiligten familiär verbunden war. Das Wegrecht habe stets den Zweck gehabt, den Zugang zur öffentlichen Strasse zu ermöglichen – ein Durchgang ohne Ausgang hätte keinen Sinn ergeben. Zudem hätten Zeugen übereinstimmend bestätigt, dass der Weg seit Jahrzehnten auf der nun festgelegten Trasse benutzt worden sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Grundstückseigentümers ab. Es hielt fest, dass die kantonale Richterin die Beweise nicht willkürlich gewürdigt habe. Der Eigentümer habe nicht überzeugend darlegen können, dass der ursprüngliche Wille der Beteiligten ein anderer gewesen sei. Sein Antrag, das Wegrecht ganz aus dem Grundbuch zu streichen, scheiterte ebenfalls, da er auf einer falschen Annahme über die Lage des Durchgangs beruhte. Die Gerichtskosten von 2000 Franken trägt der unterlegene Grundstückseigentümer.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 11. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5D_66/2024