Symbolbild
Vater erhält keine Prozesskostenbefreiung im Streit ums Besuchsrecht
Ein Vater wollte das Besuchsrecht zu seinen Söhnen erstreiten, scheiterte aber auch mit dem Antrag auf Kostenbefreiung. Das Bundesgericht bestätigt die Abweisung.

Ein Vater aus dem Kanton Basel-Landschaft hatte nach der Scheidung jahrelang versucht, ein Besuchsrecht gegenüber seinen Söhnen durchzusetzen. Seit 2011 sind Berichte über häusliche Gewalt aktenkundig. Im Scheidungsurteil von 2019 wurde dem Vater ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber der Mutter auferlegt, das Besuchsrecht vorläufig sistiert. In der Folge wurde er mehrfach strafrechtlich verurteilt – wegen Drohung, übler Nachrede und Tätlichkeiten gegenüber Familienmitgliedern. Im Juli 2022 kam es zu einem gewalttätigen Übergriff auf seinen Sohn, woraufhin das Gericht ihm auch den Kontakt zu den Söhnen bis 2027 untersagte.

Als die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) 2022 das sistierte Besuchsrecht formell aufhob, zog der Vater vor das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Gleichzeitig beantragte er, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen und einen kostenlosen Anwalt zu erhalten – ein Gesuch, das in der Schweiz gestellt werden kann, wenn jemand mittellos ist und sein Anliegen nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab: Die Beschwerde sei aussichtslos gewesen, weil der Sohn den Kontakt zum Vater klar und überzeugend ablehne und keine Verhaltensänderung des Vaters erkennbar sei.

Der Vater gelangte ans Bundesgericht und argumentierte, die Erfolgsaussichten hätten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Oktober 2022 beurteilt werden müssen – damals sei noch offen gewesen, wie die parallelen Zivilverfahren ausgehen würden und wie alt sein Sohn beim Entscheid sein würde. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die entscheidenden Tatsachen – das Verhalten des Vaters, die ablehnende Haltung des Sohnes und ein psychiatrischer Bericht, der dem Sohn bereits 2021 eine gereifte Urteilsfähigkeit attestierte – allesamt vor der Gesuchseinreichung bekannt gewesen seien. Das Kantonsgericht hätte diese Umstände auch bei einer summarischen Prüfung im Oktober 2022 erkennen und berücksichtigen können.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab und verweigerte ihm auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Kostenbefreiung, da sein Anliegen von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten gehabt habe. Der Vater muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 11. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_447/2025