Seit 2013 stehen auf zwei Grundstücken in Bäch im Kanton Schwyz halbfertige Rohbauten. Die Eigentümerin hatte ursprünglich die Bewilligung erhalten, ein bestehendes Wohnhaus abzureissen und durch ein Zweifamilienhaus zu ersetzen. Die Bauarbeiten wurden aufgenommen, dann aber abgebrochen – und seither nicht mehr weitergeführt. Die Gemeinde Freienbach versuchte über Jahre, die Eigentümerin zur Fertigstellung oder zum Rückbau zu bewegen, zunächst mit Ordnungsbussen, dann mit der Androhung, die Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümerin selbst ausführen zu lassen.
Im Jahr 2021 erteilte die Gemeinde der Eigentümerin eine neue Bewilligung, die sie ausdrücklich verpflichtete, den fehlerhaften Rohbau bis auf die Bodenplatte abzubrechen. Die Eigentümerin hatte selbst erklärt, der Rohbau weise so viele Baumängel auf, dass ein Abbruch unumgänglich sei. Dennoch unternahm sie nichts. Die Gemeinde verhängte daraufhin drei Ordnungsbussen von je 9000 Franken – das gesetzliche Maximum. Als auch das nichts bewirkte, ordnete sie im Juni 2023 an, den Abbruch auf Kosten der Eigentümerin selbst vorzunehmen. Das Schwyzer Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Grundeigentümerin nun ebenfalls ab. Sie hatte unter anderem argumentiert, die Abbruchverpflichtung sei von Anfang an ungültig gewesen und verletze ihre Eigentumsrechte. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass sie die Abbruchverpflichtung damals nicht angefochten hatte und diese deshalb rechtskräftig wurde. Mängel einer solchen Verfügung können im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden – ausser bei besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern, die hier nicht vorliegen.
Auch den Vorwurf, die Gemeinde habe ihr keine angemessene Frist gesetzt, liess das Bundesgericht nicht gelten. Zwischen der Abbruchverpflichtung im Juli 2021 und der Vollstreckungsanordnung im Juni 2023 lagen knapp zwei Jahre, in denen die Eigentümerin mehrfach abgemahnt wurde. Das Gericht sieht darin eine mehr als ausreichende Gelegenheit, den Abbruch selbst in die Hand zu nehmen. Die Grundeigentümerin muss zudem die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.