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Schredderanlage für Abfälle darf in Tessiner Gewerbezone nicht betrieben werden
Ein Grundeigentümer wollte nachträglich eine Schredderanlage für Abfälle bewilligen lassen. Das Bundesgericht bestätigt: Die Anlage ist in der Gewerbezone unzulässig.

Auf einem Grundstück in Prato Leventina (heute Gemeinde Quinto) betreibt eine Firma das Sammeln, Recycling und Entsorgen von Abfällen. In der dortigen Halle wurde 2021 bei einer Kontrolle ein grosser Schredder entdeckt, der Holz und Sperrmüll zerkleinert – ohne Baubewilligung. Der Grundeigentümer stellte daraufhin nachträglich ein Gesuch um eine Bewilligung für die Anlage. Die Gemeinde erteilte diese 2023, allerdings mit strengen Auflagen zum Lärmschutz. Eine Nachbarin wehrte sich dagegen.

Der Tessiner Staatsrat wies die Beschwerde der Nachbarin zunächst ab. Das kantonale Verwaltungsgericht hob die Baubewilligung jedoch auf: Der Schredder entspreche nicht der Zonenbestimmung. In der fraglichen Gewerbezone seien zwar Industrie- und Handwerksbetriebe erlaubt, nicht aber sogenannte «schwere Industrien». Das Gericht stützte sich auf die gefestigte kantonale Rechtsprechung, wonach in solchen Zonen nur «Leichtindustrie» zulässig ist – also Betriebe mit begrenzten Auswirkungen auf die Umgebung.

Der Grundeigentümer zog den Fall ans Bundesgericht. Er argumentierte, der Schredder sei keine schwere Industrie, weil er keine erheblichen Umweltauswirkungen habe. Zudem verwies er auf die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen. Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Die Anlage – 7 Meter lang, 18,5 Tonnen schwer – erzeuge typischerweise erhebliche Lärm-, Vibrations- und Staubemissionen. Solche Auswirkungen seien nicht als «begrenzt» zu betrachten, wie es die Zonenvorschriften verlangten. Auch die geplanten technischen Schutzmassnahmen änderten daran nichts: Massgebend sei das grundsätzliche Störungspotenzial einer Anlage, nicht ob Emissionen im Einzelfall durch Auflagen reduziert werden könnten.

Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass das kantonale Verwaltungsgericht die Gemeindeautonomie nicht verletzt hatte. Da die Gemeinde selbst nie eine begründete Auslegung des Begriffs «schwere Industrie» vorgenommen hatte, durfte das Gericht die Norm eigenständig interpretieren. Der Grundeigentümer muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen und der Nachbarin eine Entschädigung von 2000 Franken bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 11. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_516/2025