Ein Mann tunesischer Herkunft, der in der Schweiz lebte und eine IV-Rente bezog, hatte seinen früheren Anwalt, der auch als sein gerichtlich eingesetzter Beistand tätig war, im Oktober 2021 in Lausanne mit einem Auto absichtlich angefahren. Der Anwalt erlitt dabei mehrere Knochenbrüche an Handgelenken und Knie. Der Täter hatte den Angriff sorgfältig vorbereitet: Er recherchierte im Internet nach dem Namen seines Opfers, suchte nach Informationen zu Bremsen und Gaspedalen seines Fahrzeugs und konsultierte in der Nacht vor der Tat das Strafgesetzbuch sowie Seiten zu Körperverletzung und Schadenersatz.
Am Tag der Tat wartete er in einer Seitenstrasse in der Nähe des Büros des Anwalts, liess den Motor laufen und fuhr los, als das Opfer zu Fuss vorbeikam. Nach dem Angriff parkte er das Auto ordentlich am Trottoir, ging ruhig auf das verletzte Opfer zu, tat so, als würde er es nicht kennen, behauptete, sein Fuss sei abgerutscht, und bot ihm ein Glas Wasser an. Zeugen beschrieben sein Verhalten als bizarr und unvereinbar mit dem einer Person, die soeben einen Unfall verursacht hat.
Das Strafgericht Lausanne verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und fünf Monaten wegen versuchten Mordes sowie weiterer Delikte. Zusätzlich ordnete es eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Ein Gutachter hatte eine wahrscheinliche paranoide Schizophrenie diagnostiziert und ein hohes Rückfallrisiko festgestellt. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte das Urteil in der Berufung. Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht und beantragte unter anderem einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass der Mann mit besonderer Skrupellosigkeit gehandelt hatte – ein entscheidendes Merkmal für Mord im Unterschied zu einfacher Tötung. Die Planung, die Kaltblütigkeit bei der Ausführung und das berechnende Verhalten danach belegten dies eindeutig. Auch die psychiatrische Massnahme und die Strafhöhe wurden als rechtmässig bestätigt. Das Gericht hielt fest, dass das Ziel der Massnahme unter anderem darin bestehe, beim Verurteilten überhaupt erst ein Krankheitsbewusstsein zu wecken – auch wenn er seine psychische Erkrankung bislang ablehnt.