Ein 1968 geborener ehemaliger Gipser hatte im Dezember 2002 auf einer österreichischen Autobahn einen schweren Unfall erlitten. Ein Lastwagenfahrer übersah eine stehende Kolonne; der Mann zog sich eine leichte Hirnverletzung, Wirbelsäulen- und Knieverletzungen zu. Auch seine Frau wurde verletzt, eines seiner vier Kinder starb an den Unfallfolgen. Wegen anhaltender körperlicher und psychischer Beschwerden sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ab 2008 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent zu.
Jahre später kamen Gutachter zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Mannes wesentlich verbessert hatte. Eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung ergab einen Invaliditätsgrad von nur noch 14 Prozent. Die IV-Stelle leitete Ende 2021 berufliche Eingliederungsmassnahmen ein, darunter eine Abklärung und ein geplantes Job-Coaching. Der behandelnde Psychiater bescheinigte dem Mann jedoch im März 2022 eine höchstens 20-prozentige Arbeitsfähigkeit – eine Einschätzung, die nachfolgende Gutachter nicht bestätigen konnten. Ein umfassendes medizinisches Gutachten aus dem Jahr 2023 stellte fest, dass der Mann in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig wäre. Daraufhin hob die IV-Stelle die Rente per Januar 2024 auf.
Der Mann wehrte sich dagegen und argumentierte, er habe bei den Eingliederungsmassnahmen gut mitgewirkt und es sei nicht sein Verschulden, dass das geplante Job-Coaching nicht zustande gekommen sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies seine Klage ab. Auch das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es stützte sich dabei auf die Feststellung, dass der Mann gegenüber den Gutachtern keinerlei Vorstellungen von einer beruflichen Zukunft geäussert und erklärt hatte, er könne sich nicht vorstellen, je wieder zu arbeiten. Die Testergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung seien zudem nicht authentisch gewesen, was auf eine Übertreibung der Beschwerden hindeute.
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei fehlendem Willen zur Wiedereingliederung die Rente auch ohne weitere Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden darf. Da der Mann trotz mehrmonatiger Eingliederungsbemühungen seine ablehnende Haltung gegenüber einer Rückkehr in den Arbeitsmarkt nicht geändert hatte, sei die Rentenaufhebung rechtmässig. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.