Das Betreibungsamt Genf pfändete im Januar 2026 einen Teil des Lohns eines Mannes, um offene Schulden einzutreiben. Der Mann legte dagegen Beschwerde ein und beantragte, dass die Pfändung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werde. Die kantonale Aufsichtsbehörde lehnte diesen Antrag auf aufschiebende Wirkung ab, weil die Beschwerde auf den ersten Blick wenig Aussicht auf Erfolg habe.
Gegen diesen Entscheid wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Dabei übersah er jedoch, dass die Frist für eine solche Beschwerde nur zehn Tage beträgt. Das Gericht stellte fest, dass die Behörde versucht hatte, ihm den Entscheid per eingeschriebenem Brief zuzustellen. Da er das Schreiben nicht abgeholt hatte, galt es nach sieben Tagen als zugestellt – konkret am 13. Februar 2026. Die Frist lief damit am 23. Februar 2026 ab. Der Mann reichte seine Beschwerde jedoch erst am 24. Februar 2026 bei der Post ein – einen Tag zu spät.
Das Bundesgericht hielt fest, dass jemand, der weiss, dass gegen ihn ein Verfahren läuft, verpflichtet ist, seine Post regelmässig abzuholen oder dafür zu sorgen, dass ihm Briefe weitergeleitet werden. Wer das unterlässt, muss die Folgen tragen. Zudem bemängelte das Gericht, dass der Mann inhaltlich kaum auf die Begründung der Vorinstanz eingegangen war. Er hatte lediglich behauptet, keine Krankenkassenprämien-Verbilligungen zu erhalten – ohne dies ausreichend zu belegen oder zu erklären, inwiefern die Vorinstanz dabei einen Fehler gemacht hätte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken. Der Antrag auf Aussetzung der Pfändung wurde damit gegenstandslos.