Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun ordnete Anfang Januar 2026 die Unterbringung eines Mannes in einer psychiatrischen Klinik an. Zuvor hatte die Behörde versucht, seinen Betreuungsbedarf mit einer ambulanten Lösung abzudecken – also ohne Klinikaufenthalt. Dieser Versuch scheiterte jedoch und führte zu einer erneuten schweren psychotischen Krise.
Der Mann wehrte sich gegen die Einweisung und gelangte zunächst ans Berner Obergericht, das seinen Einspruch im Februar 2026 abwies. Daraufhin wandte er sich zweimal ans Bundesgericht. Beim ersten Mal trat das Gericht auf seine Eingabe nicht ein, weil sie keine ausreichende Begründung enthielt. Beim zweiten Versuch schilderte der Mann seine Sicht der Dinge: Er wolle keine Unterbringung, fühle sich eingesperrt und verletzt, habe sich an Abmachungen gehalten und brauche weder die Klinik noch weitere Behandlung.
Das Bundesgericht liess sich davon nicht überzeugen. Der Mann zeige auch in seiner zweiten Eingabe nicht auf, weshalb das Obergericht das Recht verletzt oder den Sachverhalt falsch eingeschätzt haben soll. Insbesondere gehe er nicht auf die Feststellung ein, dass der ambulante Behandlungsversuch gescheitert sei und zu einer erneuten schweren Krise geführt habe. Da die Eingabe erneut keine hinreichende Begründung enthielt, trat der Bundesgerichtspräsident auch diesmal nicht auf die Beschwerde ein.
Der Mann bleibt damit in der psychiatrischen Klinik untergebracht. Gerichtskosten wurden ihm keine auferlegt.