Gegen einen Mann laufen im Kanton Waadt mehrere Strafuntersuchungen: Er soll zwischen März und Juli 2025 in verschiedenen Läden Waren gestohlen, einen Passanten mit einem Messer bedroht, einen Roller entwendet und ihn ohne Führerausweis gefahren haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, einer Person eine Glasflasche auf den Kopf geschlagen und zwei Polizisten beleidigt zu haben. Die zuständige Staatsanwältin übernahm die Fälle nach einer internen Umverteilung und führt die Untersuchung.
Der Beschuldigte verlangte, dass die Staatsanwältin von seinem Fall abgezogen wird. Er begründete dies damit, dass dieselbe Magistratin bereits rund zehn Jahre zuvor eine Strafuntersuchung gegen ihn geleitet hatte. Damals habe sie ihn als «besonders gefährliche Person» mit möglichen Verbindungen zu terroristischen Aktivitäten bezeichnet, schwere Strafen gefordert und seinen Zugang zum Dossier erschwert. Er sah darin Zeichen einer persönlichen Feindseligkeit, die eine unparteiische Behandlung seines aktuellen Falls verunmögliche.
Das Waadtländer Kantonsgericht lehnte das Ausstandsbegehren ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun. Es hielt fest, dass die vom Beschuldigten geschilderten Vorfälle aus der früheren Verfahren grösstenteils nicht aktenkundig belegt waren und er nicht darlegte, weshalb das Kantonsgericht diese hätte berücksichtigen müssen. Allein der Umstand, dass eine Staatsanwältin in einem früheren Verfahren eine harte Strafe beantragt hat, reicht nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen. Auch das subjektive Gefühl des Beschuldigten, die Magistratin verfolge ihn mit besonderem Eifer, genügt dafür nicht.
Das Bundesgericht betonte zudem, dass die interne Zuteilung des Dossiers an die Staatsanwältin durch die Amtsleiterin erfolgt sei – nicht auf Initiative der Magistratin selbst. Ebenso wenig sei es ungewöhnlich, dass sich Staatsanwälte verschiedener Bezirke koordinieren und Fälle untereinander absprechen. Da keine objektiven Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit vorlagen, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von 1200 Franken trägt der Beschuldigte.