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Bundesgericht bestätigt Strafe für Frau nach Angriff
Eine Frau wurde wegen Angriffs zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Bundesgericht tritt auf ihre Einwände gegen das Urteil nicht ein.

Das Zürcher Obergericht verurteilte eine Frau wegen Angriffs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon muss sie 10 Monate tatsächlich absitzen; die bereits verbüsste Haft von 220 Tagen wird angerechnet. Gemeinsam mit drei Mitangeklagten muss sie dem Opfer zudem Schadenersatz von rund 253 Franken sowie eine Genugtuung von 15'000 Franken bezahlen.

Die Frau wehrte sich beim Bundesgericht gegen mehrere Punkte des Urteils. Sie fand, die Strafe sei zu hoch bemessen, weil ihr spätes Geständnis zu wenig strafmindernd gewichtet worden sei. Ausserdem verlangte sie, dass ein während 590 Tagen bestehendes Kontaktverbot zu bestimmten Personen auf die Freiheitsstrafe angerechnet werde. Schliesslich kritisierte sie die Aufteilung der Verfahrenskosten als unverhältnismässig.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein, weil die Frau ihre Einwände nicht ausreichend begründet hatte. Zum Geständnis hielt das Gericht fest, dass die Vorinstanz dessen geringe Wirkung auf das Verfahren sachlich nachvollziehbar dargelegt hatte – insbesondere weil das lange Schweigen der Frau zur langen Inhaftierung einer anderen, zunächst unschuldig verdächtigten Person geführt hatte. Beim Kontaktverbot fehlte eine konkrete Darlegung, inwiefern dieses die persönliche Freiheit der Frau erheblich eingeschränkt hätte. Und zur Kostenfrage setzte sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz schlicht nicht auseinander.

Auch das Gesuch der Frau um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Gerichtskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgewiesen, weil ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden ihr auferlegt, wobei das Gericht ihre finanzielle Lage bei der Festsetzung berücksichtigte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_127/2026