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Bundesgericht erkennt serbisches Scheidungsurteil in der Schweiz an
Ein Serbe wollte sich in der Schweiz scheiden lassen. Das Bundesgericht bestätigt: Die Scheidung in Serbien gilt auch hierzulande.

Ein serbisches Ehepaar heiratete 2007 in der Schweiz. Ende 2008 zog die Frau mit dem gemeinsamen Kind nach Serbien und reichte dort die Scheidung ein. Ein Gericht in Belgrad sprach die Scheidung 2018 aus und regelte dabei auch das Sorgerecht sowie das Besuchsrecht. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Parallel dazu hatte der Mann 2017 in der Schweiz ebenfalls ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Das Lausanner Gericht erklärte dieses Verfahren jedoch für unzulässig, weil das serbische Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt werden müsse. Die Waadtländer Appellationsinstanz bestätigte diesen Entscheid. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht.

Dort argumentierte er, die serbische Scheidung sei noch nicht abgeschlossen, weil vor einem Belgrader Berufungsgericht noch ein Verfahren über das Sorgerecht hängig sei. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Bei dem noch laufenden Verfahren handle es sich um eine neue Klage zur Abänderung von Nebenfolgen der Scheidung – nicht um eine Fortsetzung des ursprünglichen Scheidungsverfahrens. Das Urteil von 2018 sei längst rechtskräftig und vollstreckbar.

Der Mann machte zudem geltend, die Anerkennung des serbischen Urteils verstosse gegen den schweizerischen Ordre public, weil das Urteil unvollständig sei. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss ständiger Rechtsprechung nicht zum Schweizer Ordre public gehört. Selbst wenn das serbische Urteil in Bezug auf Sorge- und Besuchsrecht lückenhaft wäre, würde seine Anerkennung in der Schweiz nicht gegen grundlegende Rechtsprinzipien verstossen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, der Mann muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_11/2026