Ein 1964 geborener Kongolese lebt seit 1987 in der Schweiz. Nach zwei Ehen – zunächst mit einer Schweizerin, dann erneut mit einer in der Schweiz lebenden Schweizerin kongolesischer Herkunft – erhielt er mehrfach Aufenthaltsbewilligungen. Diese wurden ihm jedoch wegen wiederholter Straffälligkeit und Schulden in der Höhe von 360'000 Franken entzogen. Das Bundesgericht hatte die Wegweisung zuletzt im April 2023 bestätigt.
Im November 2023 stellte der Mann ein neues Gesuch, in dem er geltend machte, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Urteil erheblich verschlechtert. Er leidet an Diabetes, Rückenproblemen, Asthma sowie an weiteren Erkrankungen wie chronischer Niereninsuffizienz, Nervenschäden und Gicht. Zudem argumentierte er, die medizinische Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo habe sich verschlechtert, insbesondere wegen des Konflikts in der Region Goma im Osten des Landes. Das Zürcher Migrationsamt trat auf das Gesuch nicht ein; Sicherheitsdirektion und Verwaltungsgericht bestätigten dies.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes nun ebenfalls ab. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt beurteilt hat: Die medizinischen Unterlagen zeigten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die Niereninsuffizienz sei nur leicht ausgeprägt und stabil, die Nervenschäden und Gicht bestünden bereits seit Jahren als Folge der Diabetes. Auch die Erhöhung der IV-Rente auf eine volle Rente ab Juni 2024 belege keine entscheidende Änderung, da die Gründe dafür aus den Unterlagen nicht klar hervorgingen.
Bezüglich der medizinischen Versorgung im Kongo hält das Bundesgericht fest, dass die Lage in der Konfliktregion Goma nicht für das ganze Land massgebend sei. Die Grundversorgung für chronische Krankheiten wie Diabetes sei in städtischen Zentren grundsätzlich vorhanden. Da weder beim Gesundheitszustand noch bei der Versorgungslage eine wesentliche Veränderung nachgewiesen wurde, bestand kein Anspruch auf eine erneute Prüfung des Aufenthalts. Der Mann muss die Schweiz verlassen.