Ein Ehepaar aus dem Kanton Waadt befindet sich seit Jahren in einem Scheidungsverfahren. Die Ehe wurde 2013 geschlossen, das gemeinsame Kind kam 2014 zur Welt. Der Ehemann reichte 2023 die Scheidungsklage ein. Die zuständige Richterin am Bezirksgericht Lausanne war bereits seit 2020 mit dem Fall befasst.
Im August 2025 beantragte die Mutter ohne anwaltliche Unterstützung dringende vorläufige Massnahmen: Sie wollte ein erweitertes Besuchsrecht für ihre Tochter, eine kostenlose Mediation sowie die Herausgabe eines psychiatrischen Gutachtens. Die Richterin erliess daraufhin eine Sofortmassnahme, die der Mutter ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende einräumte – allerdings in geringerem Umfang als beantragt. Noch am selben Tag stellte die Mutter einen Antrag auf Ablösung der Richterin. Sie warf ihr vor, einen Brief vom 20. August 2025 nicht berücksichtigt und ihr wichtige Dokumente – darunter eine Eingabe des Ehemanns und einen Bericht der kantonalen Kinder- und Jugendbehörde – vor dem Entscheid nicht zugestellt zu haben.
Das Bezirksgericht Lausanne und anschliessend das Waadtländer Kantonsgericht wiesen den Ablösungsantrag ab. Die Gerichte hielten fest, dass die beanstandeten Handlungen der Richterin keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen darstellten, die auf Befangenheit schliessen liessen. Bei Sofortmassnahmen sei es üblich, dass bestimmte Dokumente erst nachträglich zugestellt würden; zudem sei die Richterin gesetzlich verpflichtet gewesen, rasch zu entscheiden. Die weiteren Vorwürfe der Mutter – etwa eine angebliche einseitige Übernahme der Positionen des Ehemanns und der Behörde – seien zu allgemein gehalten und nicht objektiv belegbar.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass Verfahrensfehler oder falsche Entscheide eines Richters grundsätzlich nicht ausreichen, um Befangenheit zu begründen. Nur besonders schwere oder wiederholte Verstösse könnten einen solchen Schluss rechtfertigen. Da die Mutter keine solchen Verstösse nachweisen konnte, wurde ihr Antrag abgewiesen. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Bundesgericht ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Mutter muss Gerichtskosten von 1500 Franken tragen.