Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hatte eine Strafuntersuchung im Februar 2025 eingestellt. Der betroffene Mann – in diesem Fall die Person, die eine Anzeige erstattet hatte – wollte diese Einstellung nicht akzeptieren und wandte sich zunächst ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses wies seine Beschwerde im November 2025 ab.
Daraufhin gelangte der Mann im Januar 2026 ans Bundesgericht. Er wollte erreichen, dass die Einstellung der Strafuntersuchung rückgängig gemacht wird. Doch seine Eingabe scheiterte bereits an einer formellen Hürde: Er legte nicht ausreichend dar, weshalb er überhaupt berechtigt ist, einen solchen Fall vor Bundesgericht zu bringen. Wer eine eingestellte Strafuntersuchung beim Bundesgericht anfechten will, muss in der Regel einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch – etwa auf Schadenersatz – geltend machen und diesen hinreichend begründen. Das unterliess der Mann in seiner Eingabe.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es prüfte den Fall inhaltlich nicht, sondern stellte lediglich fest, dass die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllt. Auch formelle Einwände, die unabhängig von der Frage der Berechtigung hätten geprüft werden können, wurden vom Mann nicht vorgebracht.
Die Gerichtskosten von 500 Franken hat der Mann zu tragen. Das Gesuch, das Verfahren vorläufig auszusetzen, wurde mit dem Entscheid hinfällig.