Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen wurde im Oktober 2024 per Strafbefehl wegen übler Nachrede, Identitätsmissbrauchs und Urheberrechtsverletzung schuldig gesprochen. Die Strafe: eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse von 350 Franken. Der Mann legte Einsprache ein, erschien dann aber nicht zur angesetzten Hauptverhandlung. Weil er unentschuldigt fernblieb, galt seine Einsprache als zurückgezogen, und das ursprüngliche Urteil wurde rechtskräftig.
Der Mann wehrte sich dagegen vor der kantonalen Anklagekammer. Diese wies seine Beschwerde im November 2025 ab. Die Begründung: Er sei in der Vorladung zur Verhandlung klar und verständlich darüber informiert worden, welche Folgen ein unentschuldigtes Nichterscheinen hätte.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Seine Eingaben waren jedoch kaum verständlich. Er brachte handschriftliche Bemerkungen wie «unzuständig», «entwertete Sprache» oder «amerikanische Gebärdensprache» an, bezog sich wiederholt auf die Bibel, bezeichnete sich als Sohn Gottes und schilderte sich als verfolgt, bedroht und «entführt von bewaffneten Menschen auf der Erde». Konkrete Argumente, weshalb das kantonale Urteil falsch sein soll, enthielten seine Schreiben nicht. Er reichte schliesslich auch eine Bibel zu den Akten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Eine gültige Beschwerde muss klar darlegen, inwiefern ein Urteil gegen das Recht verstösst – das war hier offensichtlich nicht der Fall. Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Verfahrenskosten auferlegt.