Eine Frau aus dem Kanton Schwyz erhielt einen Strafbefehl wegen einer Widerhandlung gegen das Jagdgesetz – konkret wegen des Verdachts auf Wilderei. Gegen diesen Strafbefehl hätte sie innerhalb von zehn Tagen Einsprache erheben müssen. Der Strafbefehl wurde ihr am 7. Mai 2025 zugestellt, die Frist lief damit am 19. Mai 2025 ab.
Die Frau übergab ihre Einsprache jedoch erst am 20. Mai 2025 der Post – einen Tag zu spät. Das Bezirksgericht Höfe trat deshalb auf die Einsprache nicht ein, das Kantonsgericht Schwyz bestätigte diesen Entscheid. Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, ihre Einsprache als gültig anzuerkennen. Zudem betonte sie, an keinerlei Wilderei beteiligt gewesen zu sein.
Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass die Frau die Verspätung selbst einräumt und keine Entschuldigungsgründe geltend macht. Auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist – das bei unverschuldeter Versäumnis innerhalb von 30 Tagen möglich gewesen wäre – hatte sie nicht gestellt. Die inhaltliche Frage, ob sie tatsächlich an Wilderei beteiligt war, konnte das Bundesgericht nicht prüfen, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Das Gericht betonte, dass die strikte Einhaltung von Fristen aus Gründen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit notwendig sei. Der Strafbefehl ist damit rechtskräftig. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.