Ein Mann aus dem Kanton Freiburg soll seine Ehefrau über mehrere Jahre hinweg misshandelt haben. Laut Anklage schlug er sie im Jahr 2019 während einer Autofahrt mit der Faust ins Gesicht, sodass das Auge anschwoll und sich blau verfärbte. Zwischen Ende 2020 und November 2021 soll er zudem etwa alle drei Wochen gewalttätig gegen sie vorgegangen sein – er schlug ihr auf den Kopf, stiess sie gegen Wände und drückte ihr das Handgelenk zusammen. Bei einem Vorfall Ende November 2021 stiess er sie so, dass ihre Hand gegen eine Wand prallte und anschwoll.
Das Freiburger Kantonsgericht verurteilte den Mann wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 70 Franken sowie einer Busse von 800 Franken. Das Gericht stützte sich dabei auf die gleichbleibenden Aussagen der Ehefrau, Zeugenaussagen ihrer Mutter und einer Freundin, ärztliche Befunde mit Fotodokumentation sowie einen psychologischen Bericht, der der Frau eine posttraumatische Belastungsreaktion bescheinigte. Die Aussagen des Mannes hingegen wirkten widersprüchlich und wenig glaubhaft.
Vor Bundesgericht versuchte der Mann, den Schuldspruch anzufechten. Er machte unter anderem geltend, die Tatvorwürfe seien zeitlich zu ungenau formuliert, die Aussagen der Mutter seiner Frau seien unglaubwürdig und abgesprochen, und der Faustschlag von 2019 sei allenfalls als blosse Tätlichkeit zu werten. Das Bundesgericht liess diese Einwände jedoch nicht gelten. Mehrere Rügen scheiterten bereits daran, dass der Mann sie nicht schon vor dem Kantonsgericht vorgebracht hatte. Andere Argumente genügten den Anforderungen an eine substanziierte Begründung nicht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts vollumfänglich. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.