Symbolbild
Bundesgericht gibt Sozialhilfeempfänger aus Rheinfelden recht
Das Aargauer Verwaltungsgericht hatte eine Beschwerde zu früh abgewiesen. Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid auf und schickt den Fall zurück.

Ein Mann aus Rheinfelden, der Sozialhilfe bezieht, hatte sich beim Aargauer Verwaltungsgericht beschwert. Das Gericht verlangte von ihm einen Kostenvorschuss und setzte ihm dafür eine Frist von zehn Tagen – gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem eine frühere Verfügung rechtskräftig werden würde. Als der Vorschuss nicht einging, trat das Verwaltungsgericht am 22. Juli 2025 nicht auf die Beschwerde ein.

Das Problem: Die frühere Verfügung war dem Mann am 4. Juli 2025 zugestellt worden. Die dreissigtägige Frist, innerhalb derer er dagegen hätte vorgehen können, lief noch. Zudem gilt in der Schweiz eine gesetzliche Gerichtsferien-Regelung: Zwischen dem 15. Juli und dem 15. August ruhen solche Fristen. Das bedeutet, dass die Verfügung im Moment des Nichteintretens am 22. Juli noch gar nicht rechtskräftig war – und die Zehn-Tages-Frist für den Kostenvorschuss damit noch gar nicht begonnen hatte zu laufen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Verwaltungsgericht damit gegen Bundesrecht verstossen hatte. Es hob das Urteil vom 22. Juli 2025 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Aargauer Verwaltungsgericht zurück. Dabei hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass es keine Rolle spielt, ob die Zahlungsfrist inzwischen möglicherweise abgelaufen ist – denn Ereignisse nach dem angefochtenen Urteil dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden.

Für den Mann aus Rheinfelden bedeutet dies, dass sein Fall nun neu beurteilt werden muss. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_438/2025