Eine Frau wurde vom Aargauer Obergericht wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie weiterer Verkehrsdelikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Taten ereigneten sich teilweise am selben Tag innerhalb weniger Stunden. Die Frau hatte bereits früher ähnliche Delikte begangen: Im Jahr 2017 war sie wegen mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Nur vier Monate nach Ablauf der damaligen Probezeit wurde sie erneut straffällig.
Die Frau wollte erreichen, dass die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird oder zumindest deutlich tiefer ausfällt. Sie argumentierte unter anderem, dass eine Geldstrafe ausreichen würde und dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe. Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass angesichts der einschlägigen Vorstrafe eine blosse Geldstrafe keine ausreichende präventive Wirkung hätte.
Zentral für die Frage der Bewährung war die Alkoholabhängigkeit der Frau. Ein psychiatrisches Gutachten attestierte ihr eine schwere Alkoholsucht und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für weitere alkoholbedingte Verkehrsdelikte. Zwar hatte die Frau seit Mitte 2023 weitgehend auf Alkohol verzichtet und nahm regelmässig Beratungen sowie das Medikament Antabus in Anspruch. Die Gerichte werteten dies jedoch als ungenügend für eine günstige Prognose: Die Frau hatte sich wegen ihrer Sucht zwischen 2012 und 2022 fünfzehnmal in stationäre Behandlung begeben müssen und war auch nach einer vierjährigen Abstinenzphase rückfällig geworden. Zudem stand sie unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens, was die Aussagekraft der aktuellen Fortschritte relativierte.
Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des Obergerichts, dass keine besonders günstigen Umstände vorlägen, die eine Bewährungsstrafe rechtfertigen würden. Die Beschwerde der Frau wurde abgewiesen, und sie hat die Gerichtskosten von 3000 Franken zu tragen. Der Führerausweis der Frau war ihr bereits dauerhaft entzogen worden.