Eine Frau hatte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg eingereicht. Dabei ging es um einen Streit im Zusammenhang mit einem Werkvertrag sowie um die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege – also darum, ob sie die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen müsste.
Das Bundesgericht forderte die Frau auf, bis zum 20. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, gewährte ihr das Gericht eine zusätzliche Frist bis zum 10. Februar 2026. Auch diese Frist verstrich, ohne dass die Frau den Betrag bezahlt hatte.
Weil der Vorschuss ausblieb, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das bedeutet, dass das Gericht den Fall inhaltlich gar nicht prüfte. Zusätzlich wurde der Frau eine Gerichtsgebühr von 200 Franken auferlegt.
Der Fall zeigt, dass eine Beschwerde am Bundesgericht nur dann behandelt wird, wenn die verlangten Verfahrenskosten fristgerecht bezahlt werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert, dass sein Anliegen ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen wird.