Die Suva hatte am 1. September 2025 einen Entscheid gegen eine Frau gefällt, der ihr am 3. September 2025 zugestellt wurde. Für eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid gilt eine gesetzliche Frist von 30 Tagen. Die Frau reichte ihre Eingabe jedoch erst am 12. November 2025 per E-Mail ein – deutlich nach Ablauf dieser Frist.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Frist versäumt worden war. Die Frau hatte geltend gemacht, sie sei wegen gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig zu handeln. Das kantonale Gericht prüfte diese Begründung sorgfältig, kam aber zum Schluss, dass weder die Arzttermine noch der Rheumatologiebericht vom 28. Oktober 2025 belegen, dass es ihr objektiv oder subjektiv unmöglich gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Eine Ausnahme, die das Nachreichen einer verspäteten Beschwerde erlaubt hätte, lag damit nicht vor.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt: Sie zeigte nicht konkret auf, weshalb die Einschätzung des kantonalen Gerichts falsch sein soll, sondern behauptete lediglich, das Gericht sei übertrieben formalistisch vorgegangen. Eine solche allgemeine Kritik reicht vor Bundesgericht nicht aus – wer ein Urteil anfechten will, muss im Einzelnen darlegen, welche Rechtsnorm verletzt wurde und warum.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Ausnahmsweise wurden der Frau keine Gerichtskosten auferlegt.