Symbolbild
Frau scheitert mit Klage gegen Klinik und Sohn vor Bundesgericht
Eine Frau wollte ihren Sohn und Klinikpersonal wegen ihrer Zwangshospitalisierung 2013 anzeigen. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein.

Eine Frau erstattete im Mai 2025 Strafanzeige wegen Vorfällen, die sich über elf Jahre zuvor ereignet hatten: Bei ihrer Hospitalisierung Ende Dezember 2013 in einer Genfer Klinik soll ihr Sohn sie gegen ihren Willen ins Spital gebracht haben. Dort hätten Mitarbeitende sie festgehalten, ihr zwangsweise Medikamente verabreicht und sie in einem Isolierzimmer eingesperrt. Als sie die Klinik verlassen habe, seien Polizisten erschienen, hätten sie gegen die Wand gedrückt, gefesselt und zurück in die Klinik gebracht. Die Frau zeigte ihren Sohn, das Klinikpersonal, die Polizei und zwei Ärztinnen an.

Die Genfer Staatsanwaltschaft weigerte sich, die Anzeige zu untersuchen. Für Delikte wie einfache Körperverletzung gilt eine Frist von drei Monaten für die Einreichung einer Strafanzeige – diese war längst abgelaufen. Bezüglich schwererer Vorwürfe wie Freiheitsberaubung kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Straftat nicht erfüllt seien: Der Sohn habe seine Mutter wegen einer psychischen Krise ins Spital gebracht, um ihre Gesundheit zu schützen. Als sie am 6. Januar 2014 die Klinik verlassen wollte, sei ihrem Wunsch entsprochen worden. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid im August 2025.

Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein, weil sie die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Frau setzte sich in ihrer Eingabe jedoch nicht mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander. Stattdessen schilderte sie hauptsächlich Sachverhalte und bat das Bundesgericht, zwei Ärztinnen zu befragen sowie ihre früheren Eingaben zu berücksichtigen.

Da die Frau mit ihrer Beschwerde scheiterte, muss sie die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen. Das Bundesgericht reduzierte den Betrag gegenüber dem üblichen Ansatz leicht, da die Eingabe rasch als unzulässig erkannt werden konnte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_915/2025