Symbolbild
Mann kämpft vergeblich um Rückgabe seiner sichergestellten Pistole
Die Polizei behielt eine Pistole ein, obwohl deren Rückgabe angeordnet worden war. Das Bundesgericht trat auf die Klage des Mannes nicht ein.

Im April 2025 stellte die Kantonspolizei Zürich bei einem Mann eine Pistole samt Magazin und Koffer sicher. Das Statthalteramt Dielsdorf ordnete im Juli 2025 die Rückgabe der Waffe an: Der Mann sollte sie innerhalb von 60 Tagen bei der Kantonspolizei abholen. Doch als er dies versuchte, verweigerte ihm die Kantonspolizei Zürich die Herausgabe – mit dem Hinweis auf ein anderes laufendes Verfahren. Sie verwies ihn an die Kantonspolizei Basel-Stadt.

Auch die Basler Polizei händigte ihm die Waffe nicht aus. Im Dezember 2025 teilte sie ihm telefonisch mit, dass er die Pistole voraussichtlich nicht zurückerhalten werde. Der Mann wandte sich daraufhin im Januar 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und rügte, die Kantonspolizei Zürich verzögere den Vollzug der rechtskräftigen Rückgabeverfügung rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil es sich für nicht zuständig erklärte. Es hielt fest, der Mann hätte sich zunächst an das Statthalteramt wenden müssen; gegen dessen Entscheid wäre dann ein Rekurs an den Regierungsrat möglich gewesen.

Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Haltung des Verwaltungsgerichts verletze seinen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Der Verweis auf vorgelagerte Verfahren sei kein zumutbarer Ersatz für eine gerichtliche Beurteilung. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass der Mann nicht ausreichend begründet hatte, weshalb das Verwaltungsgericht das kantonale Recht falsch angewendet haben soll. Insbesondere zeigte er nicht auf, warum ihm eine direkte gerichtliche Beurteilung zustehen sollte, ohne zuvor den ordentlichen Instanzenzug zu durchlaufen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 800 Franken. Es hielt zudem fest, dass eine richterliche Beurteilung seines Anliegens grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei – sofern er den vorgesehenen Weg über das Statthalteramt und allenfalls den Regierungsrat beschreite.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_52/2026