Eine Frau stritt mit dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung, über eine Geldforderung. Das Zivilgericht Basel-Stadt hatte im August 2025 entschieden, dass die Steuerbehörde die Forderung vollstrecken darf. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid im Oktober 2025. Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter, das im Dezember 2025 jedoch nicht auf ihre Beschwerde eintrat – mit der Begründung, ihre Eingabe habe die formalen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht erfüllt.
Kurz darauf, an Weihnachten 2025, reichte die Frau beim Bundesgericht ein Gesuch ein, um dieses Dezember-Urteil nachträglich zu korrigieren. Ein solches Gesuch – in der Rechtssprache «Revisionsgesuch» genannt – ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa wenn neue Tatsachen auftauchen oder ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt. Bis Mitte Januar 2026 ergänzte die Frau ihr Gesuch mit weiteren Eingaben.
Das Bundesgericht prüfte das Gesuch und kam zum Schluss, dass die Frau keinen der gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine solche nachträgliche Korrektur geltend gemacht hatte. Sie warf dem Gericht zwar vor, Beweise falsch gewürdigt und das Recht unrichtig angewandt zu haben. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass ein Revisionsgesuch nicht dazu diene, angebliche Rechtsfehler oder eine unerwünschte Beweiswürdigung zu korrigieren. Auf das Gesuch wurde deshalb nicht eingetreten.
Die Frau muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. Das Bundesgericht wies sie ausserdem darauf hin, dass weitere Eingaben dieser Art in derselben Sache künftig unbeantwortet bleiben werden.