Die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg ordnete am 3. November 2025 eine Beschlagnahme an. Der betroffene Mann wehrte sich dagegen vor dem kantonalen Gericht – ohne Erfolg. Die zuständige Beschwerdeinstanz des Neuenburger Kantonsgerichts wies seine Klage am 24. November 2025 ab.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. In seiner Eingabe vom 24. Dezember 2025 machte er geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, und berief sich dabei auf Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung. Das Recht auf rechtliches Gehör garantiert einer Person, dass sie sich in einem Verfahren äussern und ihre Argumente einbringen kann.
Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Mann seine Rüge in keiner Weise begründet hatte. Er behauptete lediglich, sein Recht sei verletzt worden, erklärte aber nicht, weshalb dies der Fall sein soll. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss gemäss den gesetzlichen Anforderungen klar und detailliert darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Diese Mindestanforderungen an die Begründung hat der Mann nicht erfüllt.
Das Bundesgericht trat deshalb auf seine Eingabe nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 800 Franken. Die Beschlagnahme bleibt damit vorerst bestehen.