Im April 2025 durchsuchte die Staatsanwaltschaft Bern, Region Oberland, die Wohnung eines Mannes, der wegen mutmasslicher Verstösse gegen das Jagdgesetz und das Tierschutzgesetz untersucht wird. Dabei stellten die Behörden sein iPhone 11 sicher. Der Mann liess das Gerät zunächst unversiegelt, beantragte die Siegelung kurz darauf aber über seinen Anwalt – mit der Begründung, auf dem Telefon befänden sich Daten, die dem Anwalts- und Arztgeheimnis unterliegen.
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern gab dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Freigabe des Geräts im Juni 2025 teilweise statt: Alle Daten, die nach dem 13. April 2025 entstanden sind, dürfen von den Ermittlern durchsucht werden. Die Kantonspolizei wurde beauftragt, hierfür eine entsprechende Datenkopie zu erstellen. Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheids sowie die sofortige Rückgabe seines Mobiltelefons.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen abschliessenden Entscheid handelt, sondern um einen sogenannten Zwischenentscheid. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur dann direkt angefochten werden, wenn der Betroffene einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur glaubhaft macht – etwa weil ein gesetzlich geschütztes Geheimnis offenbart würde. Der Mann und sein Anwalt hatten dies jedoch nicht dargelegt. Sie hatten lediglich allgemeine Einwände gegen die Beschlagnahme vorgebracht, etwa dass kein hinreichender Tatverdacht bestehe oder das Gerät nicht korrekt versiegelt worden sei. Das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aus, um eine direkte Anfechtung zu ermöglichen.
Die Gerichtskosten von 1200 Franken werden dem Mann auferlegt. Die Strafuntersuchung gegen ihn läuft weiter.