Indien ersuchte die Schweizer Steuerbehörden um Bankdaten über eine bestimmte Person. Die Eidgenössische Steuerverwaltung entschied, die verlangten Informationen zu übermitteln. Gegen diesen Entscheid erhob die betroffene Person Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In den Unterlagen, die an Indien weitergeleitet werden sollten, tauchten auch Namen von Dritten auf: jene einer Frau sowie ihres verstorbenen Mannes, dessen Erben sie zusammen mit einem weiteren Familienmitglied sind.
Als die beiden Erben davon erfuhren, wandten sie sich im Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangten, als Partei in das laufende Verfahren aufgenommen zu werden, um die Weitergabe ihrer Daten zu verhindern und eine Schwärzung ihrer Namen in den Dokumenten zu erwirken. Sie beriefen sich dabei auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also das Recht, selbst zu bestimmen, wer welche persönlichen Daten über sie erhält. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte ihr Schreiben irrtümlich als Beschwerde gegen den ursprünglichen Entscheid der Steuerverwaltung und erklärte diese für unzulässig – unter anderem weil die Frist längst abgelaufen war.
Das Bundesgericht stellt nun klar: Das Bundesverwaltungsgericht hat das Schreiben zwar falsch eingestuft, im Ergebnis aber richtig entschieden. Denn die beiden Erben hatten schlicht kein schutzwürdiges Interesse daran, am Verfahren teilzunehmen. Dass ihre Namen oder jener des Verstorbenen in den zu übermittelnden Unterlagen vorkommen, reicht dafür nicht aus. Auch die Tatsache, dass sie Erben einer Person sind, deren Name in den Dokumenten erscheint, begründet kein solches Recht. Wer lediglich als Dritter in einem Steueramtshilfeverfahren erwähnt wird, kann sich nicht einfach in dieses Verfahren einschalten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Erben ab und auferlegt ihnen die Gerichtskosten von 10'000 Franken. Es hält zudem fest, dass die Steuerverwaltung ihren Umgang mit solchen Anfragen von Dritten lediglich der bestehenden Rechtsprechung angepasst hat – von einem unzulässigen Kurswechsel kann keine Rede sein.