Ein Mann wurde leblos in einer Wohnung im Kanton Zug aufgefunden. Der Rettungsdienst konnte nur noch den Tod feststellen. Die Mutter des Verstorbenen zweifelte an den Umständen und erstattete im März 2025 Strafanzeige wegen Mordes und Vertuschung gegen unbekannte Täterschaft. Sie war überzeugt, dass der Polizeibericht unvollständig sei und die genauen Todesumstände nicht ausreichend untersucht worden seien.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verzichtete nach Prüfung der Unterlagen – darunter ein Polizeirapport, ein Bericht der Legalinspektion sowie ein rechtsmedizinisches Gutachten der Universität Zürich – darauf, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die Mutter gelangte daraufhin ans Obergericht des Kantons Zug. Dieses trat auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie keine hinreichende Begründung enthielt. Das Gericht hatte sie zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde bestimmten formellen Anforderungen genügen muss.
Die Mutter zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte eine vollständige Aufklärung des Todes ihres Sohnes. Das Bundesgericht stellte fest, dass ihre Eingaben keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Obergerichts enthielten. Statt darzulegen, weshalb das Obergericht falsch entschieden habe, schilderte sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge und ihre offenen Fragen. Mehrere weitere Eingaben, die sie nachreichte, gingen zudem zu spät ein und konnten deshalb nicht berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Mutter Gerichtskosten von 1200 Franken. Es hielt fest, dass ihr die massgeblichen Untersuchungsunterlagen – Polizeirapport, Legalinspektionsbericht und rechtsmedizinisches Gutachten – zugestellt worden waren und sie damit Einsicht in die Akten gehabt hatte. Hinweise darauf, dass das Obergericht geltendes Recht verletzt haben könnte, fanden sich keine.