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Bundesgericht weist Klage von zwei Personen aus Graubünden ab
Zwei Personen aus Graubünden wollten eine eingestellte Strafuntersuchung anfechten. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie den Anforderungen nicht genügte.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte im September 2025 entschieden, eine Strafuntersuchung gar nicht erst aufzunehmen. Zwei Personen wehrten sich dagegen vor dem Bündner Obergericht – doch auch dieses trat auf ihre Beschwerde nicht ein. Daraufhin gelangten die beiden am 25. Dezember 2025 ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht stellte fest, dass sich die Eingabe der beiden Beschwerdeführer grösstenteils nicht auf den eigentlichen Streitgegenstand bezog. Wo sie dies tat, erfüllte sie die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. In solchen Fällen beschränkt sich die Begründung des Gerichts auf eine kurze Erklärung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Das Gesuch der beiden Personen, von den Verfahrenskosten befreit zu werden, lehnte das Bundesgericht ab. Es begründete dies damit, dass ihre Begehren von vornherein aussichtslos gewesen seien. Die Gerichtskosten von 300 Franken werden den beiden Beschwerdeführern gemeinsam auferlegt, wobei jeder die Hälfte trägt. Ihren finanziellen Verhältnissen wurde bei der Festsetzung der Kosten Rechnung getragen.

Das Bundesgericht richtete zudem eine ausdrückliche Warnung an den ersten der beiden Beschwerdeführer: Er sei bereits mehrfach mit Eingaben ans Bundesgericht gelangt, die den formellen Anforderungen offensichtlich nicht entsprochen hätten. Das Gericht wies ihn darauf hin, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und künftig ebenfalls nicht behandelt werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1419/2025