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Frau muss Gerichtskosten zahlen – Bundesgericht tritt auf Eingabe nicht ein
Eine Frau wollte kostenlose Rechtshilfe im Strafverfahren erwirken. Das Bundesgericht lehnte ihre Eingabe ab, weil sie nicht ausreichend begründet war.

Im Kanton St. Gallen läuft gegen eine Frau ein Strafverfahren. Sie beantragte, dass ihr die Kosten für das Verfahren erlassen werden – weil sie sich diese angeblich nicht leisten kann. Die kantonale Behörde lehnte dieses Gesuch ab: Die Frau verfüge über genügend Vermögen, weshalb keine finanzielle Bedürftigkeit vorliege.

Gegen diese Ablehnung gelangte die Frau ans Bundesgericht. In ihrer Eingabe setzte sie sich jedoch mit dem eigentlichen Ablehnungsgrund – ihrem Vermögen – mit keinem Wort auseinander. Stattdessen warf sie der kantonalen Behörde vor, Datenschutzvorschriften verletzt zu haben.

Das Bundesgericht liess diese Argumentation nicht gelten. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss sich inhaltlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Das hatte die Frau nicht getan. Zudem fiel die Frage allfälliger Datenschutzverstösse gar nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts – dafür sind andere Instanzen zuständig. Die Eingabe war damit sowohl ungenügend begründet als auch unzulässig.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies auch das Gesuch um kostenlose Rechtshilfe ab – zum einen wegen der fehlenden Erfolgsaussichten, zum anderen weil die Frau ihre angebliche finanzielle Bedürftigkeit nicht belegt hatte. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zu ihren Lasten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_14/2026