Ein Mann, der bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war, musste sich dabei an verschiedene Auflagen halten. Dazu gehörten unter anderem vollständige Abstinenz von illegalen Drogen und nicht ärztlich verschriebenen Steroiden sowie die Pflicht, sich regelmässigen Abstinenzkontrollen zu unterziehen. Zudem erhielt die zuständige Bewährungshilfe die Befugnis, diese Kontrollen auszuweiten, falls Hinweise auf Missbrauch weiterer Substanzen auftauchen sollten.
Der Mann hatte sich zunächst beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gegen diese Auflagen gewehrt. Das Verwaltungsgericht hiess seine Beschwerde teilweise gut und formulierte einzelne Auflagen neu, bestätigte aber deren Inhalt im Wesentlichen. Daraufhin zog der Mann den Fall ans Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Die Beschwerde enthielt keine sachliche Auseinandersetzung mit den Überlegungen des Verwaltungsgerichts. Der Mann beschränkte sich auf allgemeine Kritik, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb das Urteil falsch sein soll. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts reicht das nicht aus, um eine Beschwerde zu behandeln.
Zusätzlich beantragte der Mann, von den Gerichtskosten befreit zu werden, weil er nach eigenen Angaben mittellos sei. Auch dieses Gesuch lehnte das Bundesgericht ab – zum einen, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, zum anderen weil der Mann seine finanzielle Bedürftigkeit trotz Aufforderung nicht belegt hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken hat er selbst zu tragen.